Hдufig gestellte Fragen

Die Wenigsten haben schon einmal etwas von gewerblicher Erben­ermittlung gehцrt. So ьberrascht es kaum, dass viele - werden sie zum ersten Mal kon­tak­tiert - mit Zweifel oder gar Ablehnung reagieren. Im Folgenden mцchten wir auf die hдufigsten Fragen eingehen.

  1. Durch wen wird der Erbenermittler beauftragt?
  2. Warum werde ich nicht direkt vom Nachlassgericht oder dem Nachlasspfleger kontaktiert?
  3. Handelt es sich vielleicht um einen ьberschuldeten Nachlass?
  4. Warum soll ich einen Honorarvertrag unterzeichnen?
  5. Welchen Inhalt hat die Honorarvereinbarung?
  6. Wie kommt die Honorarhцhe zustande?
  7. Warum gibt der Erbenermittler bestimmte Informationen vor Vertragsabschluss nicht preis?
  8. Ich habe noch nie etwas von Erbenermittlung gehцrt. Sollte ich mich von einem Rechtsanwalt beraten lassen?
  9. Warum werden Verfahrenskosten (i.d.R. die Gerichts- und Notarkosten) nicht durch den Erbenermittler getragen?
  10. Kцnnen Erbschaftsteuer und Erbenermittlerhonorar meinen Erbteil „aufbrauchen“?
  11. Datenschutz – Woher hat der Erbenermittler meine Daten?
  12. Kann ich anstatt den Erbenermittler einen Rechtsanwalt einschalten?
  13. Was charakterisiert die Erbenermittler (VDEE)?
  14. Wie erhalte ich meine Erbschaft – etwa in bar?


  1. Durch wen wird der Erbenermittler beauftragt?

Ausgangspunkt der Erbenermittlung sind ungeklдrte Nachlassfдlle, bei denen positive Ver­mц­gens­wer­te vorhanden sind. Die Verwaltung dieser Nachlдsse erfolgt hдufig durch Nach­lass­pfle­ger oder sonstige gesetzliche Vertreter. Diese schalten in schwierigeren Fдl­len spezialisierte Erbenermittler ein, wenn sie mit den eigenen Mцglichkeiten fьr Teile der Familie oder ьberhaupt keine Berechtigten finden kцnnen. Erbenermittler werden auch eingeschaltet, wenn die fьr den Erhalt eines Erbscheins erforderlichen Erb­nach­weise, zumeist aus anderen Lдndern, nicht beschafft werden kцnnen.

In anderen Fдllen werden Erbenermittler durch Privatpersonen, Anwдlte oder Testaments­vollstrecker eingeschaltet. In diesen Fдllen sind hдufig einzelne Miterben bekannt. Die Ein­schal­tung erfolgt dann zur Aufklдrung ungeklдrter Erbstдmme oder zur Ver­voll­stдn­di­gung der Erbengemeinschaft und Erbnachweise.


  1. Warum werde ich nicht direkt vom Nachlassgericht oder dem Nachlasspfleger kontaktiert?

Sofern es Nachlassgerichten und Nachlasspflegern nicht gelungen ist, Berechtigte zu fin­den, kцnnen diese Erbenermittler als spezialisierte Unternehmen einschalten, die ьber weit umfangreicheres Know How verfьgen, unbekannte Erben zu ermitteln.

Sind in Nachlassfдllen Erben unbekannt, werden durch das Nachlassgericht i.d.R. Nach­lass­pfleger zur Sicherung und Verwaltung des Nachlasses sowie zur Ermittlung der Erben bestellt. Im Rahmen seiner Mцglichkeiten wird der Nachlasspfleger also auch dem Er­mitt­lungs­auf­trag nachkommen. Zu seinen Aufgaben gehцrt aber weit mehr als das. Die Erben­suche ist hдufig mit einem groЯen Zeitaufwand verbunden und vцllig ergebnisoffen. Sie erfordert spezielle Kenntnisse und Fдhigkeiten sowie Kontakte (siehe Berufsbild), ьber die darauf spezialisierte Erbenermittler verfьgen.

Es liegt somit im Interesse der unbekannten Beteiligten, dass Nachlasspfleger sich nicht ein­fach fьr die Beantragung der Hinterlegung von Nachlдssen entscheiden, sondern pro­fes­sio­nel­le Erbenermittler mit den weiteren Recherchen beauftragen. Hat der Erbe vom Tod des Erblassers und/oder seiner Erbenstellung keine Kenntnis, hilft ihm auch die an­dern­falls hдufig erfolgende gerichtliche Hinterlegung des Nachlasses nicht. Nach Ab­lauf von 30 Jahren fдllt der hinterlegte Nachlass dem Fiskus zu.


  1. Handelt es sich vielleicht um einen ьberschuldeten Nachlass?

Nein. Erbenermittler werden ausschlieЯlich in Fдllen mit positivem Reinnachlass tдtig. Be­vor der Erbenermittler seine Arbeit aufnimmt, wurde die Werthaltigkeit des Nachlasses durch das Nachlassgericht/den Nachlasspfleger sowie ggf. den Erbenermittler selbst ge­prьft. Dies sichert ebenfalls die erfolgsabhдngige Tдtigkeit auf prozentualer Grundlage in Abhдngigkeit vom Nachlasswert. Im Falle eines ьberschuldeten Nachlasses wьrde der Er­ben­er­mitt­ler fьr seine Tдtigkeit keine Vergьtung erhalten und daher den Fall nicht be­ar­bei­ten.

Aufgrund der unterschiedlich hohen Nachlasswerte und der Anzahl der beteiligten Erben kцnnen die Erbanteile/Auszahlbetrдge des einzelnen Erben stark variieren. Das Plus auf dem Konto ist dagegen garantiert.


  1. Warum soll ich einen Honorarvertrag unterzeichnen?

Die Erfolgshonorarvereinbarung hat fьr den Erben den Vorteil eines ri­si­ko­frei­en Rund­um­pakets. Zuzьglich zu den Ermittlungs­leistungen zum Auf­fin­den des Erben erhдlt dieser gleichzeitig eine kompetente Be­treu­ung im ge­sam­ten Verfahren bis zur Aus­zah­lungs­reife. Weil das Honorar nur ein pro­zen­tu­a­ler Anteil des kon­kre­ten Erbteils ist, kann es diesen auch nie ьber­stei­gen (siehe Frage 10). Der Erbenermittler trдgt da­ge­gen das gesamte Risiko bis zum Abschluss des Verfahrens.

Mit der Honorarvereinbarung garantiert im Gegenzug der Erbe dem Ermittler seinen Ver­gь­tungs­an­spruch und erhдlt dafьr Zugang zu den Ermittlungsergebnissen, also einen zu­meist spannenden Einblick in die eigene Familiengeschichte.


  1. Welchen Inhalt hat die Honorarvereinbarung?

Honorarvereinbarungen sollten klare und verstдndliche vertragliche Regelungen ent­hal­ten. Fьr die Beurteilung des angebotenen Vertrages sind vier Punkte wesentlich:

  1. Der Erbe hat keinerlei Vorauszahlungen zu erbringen.
  2. Das Erbenermittlerhonorar wird erst bei Auszahlungsreife des Erbteils an den Erben fдllig.
  3. Das Honorar bewegt sich im Bereich des Ьblichen
    (siehe Berufsbild und Rechtsprechung)
  4. Der Erbenermittler verzichtet auf Honorar- und Auslagenersatz fьr den Fall, dass der Erbe den Nachlass nicht erhдlt.

Daneben mьssen natьrlich noch weitere Vertragsvoraussetzungen enthalten sein. Hierzu gehцrt die Angabe der Vertragsparteien mit vollstдndiger Anschrift, Kontaktdaten und vertretungsberechtigten Personen.

Da es sich bei den Honorarvertrдgen zwischen Erbenermittlungsbьro und Erbe um Ver­brau­cher­ver­trд­ge handelt, muss der Vertrag grundsдtzlich die gesetzlich vor­ge­schrie­be­ne Widerrufsbelehrung enthalten.


  1. Wie kommt die Honorarhцhe zustande?

Erbenermittler verpflichten sich bei Auftragsьbernahme, die Ermittlungen auf eigene Kos­ten und Risiken – und ausdrьcklich nicht zu Lasten des Nachlasses – zu fьhren. Das heiЯt, Recherche- und Urkundskosten entstehen, noch bevor der Erbenermittler weiЯ, ob ьber­haupt Erben ermittelt und das Erbscheinsverfahren erfolgreich gefьhrt werden kцn­nen. Unbestimmt sind zudem die Dauer der Ermittlungen (durchschnittliche Be­ar­bei­tungs­zeit ca. 3 Jahre) und die Hцhe der Ermittlungskosten.

Das vorstehende Kostenrisiko, die Ausfallquote (d.h. wenn die Ermittlungen z.B. er­geb­nis­los bleiben) sowie die lange Verfahrensdauer sind die wesentlichen Grьnde dafьr, dass die ьblichen Honorare der Erbenermittler im Vergleich zu anderen Branchen (bei­spiels­wei­se Immobilienmakler) deutlich hцher sind. Durch die Rechtsprechung ist in zahl­rei­chen Entscheidungen festgestellt worden, dass Vergьtungen bis zu 30 % des Nach­las­ses im Inland, bei Auslandsbezug auch darьber zuzьglich der gesetzlichen Mehr­wert­steu­er ьb­lich und legitim sind (siehe Rechtsprechung bzw. zur Hцhe der ьb­li­chen Ver­gь­tung).

Hierbei ist die Vereinbarung eines prozentualen Erfolgshonorars wiederum zum Vorteil des Erben. Egal ob der Erbanteil des Einzelnen grцЯer oder kleiner ist: „Mit dem Wert des Nachlasses wдchst […] nicht nur das Honorar des Erbenermittlers, sondern auch der beim Erben verbleibende Betrag, so dass, auch wenn er bei einem grцЯeren Nachlass ein hц­he­res Honorar zu zahlen hat, er gleichwohl einen stдrkeren Vermцgenszuwachs er­hдlt…“. (vgl. Urteilsbegrьndung des LG Berlin zum Az. 35.O.423/01). Mit einer Honorar­ver­ein­ba­rung im ьblichen Rahmen ist in jedem Fall sichergestellt, dass die Kos­ten fьr den Erbenermittler niemals hцher sein kцnnen als der Erbanteil des Erben selbst.


  1. Warum gibt der Erbenermittler bestimmte Informationen vor Vertragsabschluss nicht preis?

Einen Anspruch auf Vergьtung erwirbt der Erbenermittler nur auf Grundlage einer gьl­ti­gen Honorarvereinbarung. Gibt er vor Vertragsabschluss Informationen preis, die den/die Erben in die Lage versetzen, ihre Interessen selbst zu vertreten, hat er keinerlei Anspruch auf Vergьtung oder Auslagenersatz (siehe Rechtsprechung: Zum Erfordernis des Ab­schlus­ses einer Honorarvereinbarung).

Es ist also kein Anzeichen einer unseriцsen oder gar betrьgerischen Handlung, wenn Er­ben­er­mitt­ler vorab zu bestimmten Aspekten keine Auskunft geben. Dazu gehцren An­ga­ben zum Erblasser, seinem letzten Wohnsitz, dem Nachlassgericht bzw. dem je­wei­li­gen Nach­lass­pfleger oder sonstigen Auftraggeber.


  1. Ich habe noch nie etwas von Erbenermittlung gehцrt. Sollte ich mich von einem Rechtsanwalt beraten lassen?

Die Honorarvereinbarungen der seriцsen Marktteilnehmer sind in aller Regel verstдndlich und ьber­sicht­lich. Die vertraglichen Regelungen sind klar de­fi­niert und weisen auch fьr juristische Laien meist keine Schwierigkeiten auf. Zum Inhalt der Vereinbarung und den wesentlichen Bestandteilen siehe Frage 5.

Sollten dennoch Unklarheiten oder offene Fragen bestehen, kann die fach­kun­di­ge Be­ra­tung durch einen Rechtsanwalt helfen. Aufgrund der Viel­zahl der Rechtsanwдlte und Rechts­ge­bie­te ist es ratsam, bei der Auswahl des Rechts­an­wal­tes darauf zu achten, dass eine Spe­zia­li­sie­rung auf erb­recht­li­che Fragen gegeben ist.


  1. Warum werden Verfahrenskosten (i.d.R. Gerichts- und Notarkosten) nicht durch den Erbenermittler getragen?

Diese Kosten entstehen dem/den Erben in jedem Erbscheinsverfahren - also unabhдngig davon, ob ein Erbenermittler involviert ist oder das Verfahren durch den Erben allein be­trie­ben wird.

Hierbei handelt es sich um Gebьhren, deren Hцhe vom Nachlasswert abhдngig ist. Sie werden fьr die Beurkundung des Erbscheinsantrages (zumeist Notar) und die Erteilung des Erbscheins (Gericht) erhoben.

Erbenermittler verauslagen diese Kosten zunдchst fьr die Erben­ge­mein­schaft. Bei Aus­zah­lungs­rei­fe werden diese Kosten im Rahmen des Erb­aus­ein­an­der­set­zungs­ver­fah­rens entsprechend der jeweiligen Erbquote auf die ein­zel­nen Erben umgelegt, so dass jeder Erbe auch an diesen Kosten nur ent­spre­chend seines Erbanteils beteiligt ist.


  1. Kцnnen Erbschaftsteuer und Erbenermittlerhonorar meinen Erbteil „aufbrauchen“?

Nein. Erbschaftsteuern sind entsprechend der gesetzlichen Regelungen un­ab­hдn­gig davon zu zahlen, ob Sie ohne jegliche Unterstьtzung, durch die Arbeit eines Erbenermittlers oder etwa mit Hilfe eines Anwalts Ihre Erben­stel­lung nachgewiesen haben.

Erbschaftsteuern werden ebenfalls prozentual auf Ihren Erbteil berechnet, und zwar nach Abzug des fьr die jeweilige Steuerklasse gьltigen Freibetrags. Bei Erbanteilen unterhalb des Freibetrages fallen ьberhaupt keine Steuern an. Der aktuelle Freibetrag fьr die Steuer­klasse III (entfernte Verwandte) liegt bei 20.000 Ђ.

Erbenermittlerhonorare werden bei der Bemessung der Erbschaftsteuer als Erbfallkosten vollstдndig berьcksichtigt. Nur der nach Abzug des Erben­er­mitt­ler­ho­no­rars verbleibende Betrag ist fьr die Erb­schaft­steuer­be­rech­nung maЯgebend. Dadurch vermindert sich die zu zahlende Erb­schaft­steuer. Das Honorar berechnet sich immer anhand eines Prozent­sat­zes des Erbanteils. Der ьberwiegende Anteil verbleibt beim Erben. Das Erbe kann deshalb auch dann nicht „aufgebraucht“ werden, wenn neben dem Honorar zusдtzlich Erb­schaft­steuern zu entrichten sind.


  1. Datenschutz – Woher hat der Erbenermittler meine Daten?

Gegenstand der Erbenermittlung sind sensible Personendaten. Entsprechende Auskьnfte unterliegen regelmдЯig dem Datenschutz und sind damit nicht jedem zugдnglich. Eine korrekte Arbeitsweise setzt voraus, dass der Erbenermittler zur Abfrage dieser In­for­ma­tio­nen sowie zur Entgegennahme von Personenstandsdokumenten rechtlich legiti­miert ist.

Eine solche Legitimation wird in der Regel durch den zustдndigen Nachlasspfleger, ge­setz­li­chen Vertreter oder sonstigen Berechtigten erteilt. Aber auch Privatpersonen, die bei der Aufklдrung von Erbschaftsangelegenheiten Unterstьtzung benцtigen, kцnnen eine solche Ermittlungsvollmacht erteilen.


  1. Kann ich anstelle des Erbenermittlers auch einen Rechtsanwalt einschalten?

Erbenermittler und Rechtsanwдlte sind zwei vцllig unterschiedliche Berufsgruppen, die nur eine kleine Schnittmenge haben. Unbestritten verfьgen auch Erbenermittler ьber hoch­speziali­sierte und fundierte Fachkenntnisse im Bereich des Erbrechts. Der GroЯteil der Tдtigkeit nimmt jedoch das Recherchieren von verwandtschaftlichen Zu­sam­men­hдn­gen u.a. in standesamtlichen und kirchlichen sowie sonstigen Quellen ein. Viele Erben­er­mitt­ler verfьgen ьber langjдhrig angelegte Bibliotheken, Archive und Daten­banken sowie Kontakte im In- und Ausland, um die Ermittlungen erfolgreich zu fьhren und somit erst die Voraussetzungen fьr das erforderliche Erbscheinsverfahren zu schaf­fen. Dies ist ьber­wie­gend eine sehr mьhevolle und zeitaufwendige Arbeit, die selbst ein fachlich ver­sier­ter Anwalt meist nicht leisten kann. In Einzelfragen rund um das Erb­recht arbeiten Erben­er­mitt­ler mit spezialisierten Rechtsanwдlten und Notaren zusammen.

Auch hinsichtlich der Vergьtung sind beide Berufsgruppen nicht vergleichbar: Anwдlte arbeiten i.d.R. nicht auf Erfolgsbasis, sondern rechnen nach Rechts­an­walts­ver­gь­tungs­ge­setz (RVG) bzw. Kostenordnung (KostO) oder nach Stunden­sдtzen ab und verlangen oft sogar Vorkasse. Der Kostenanspruch entsteht daher un­ab­hдn­gig vom Erfolg der Sache.


  1. Was charakterisiert die Erbenermittler (VDEE)?

Im Verband Deutscher Erbenermittler e.V. sind Erbenermittlungsbьros zusammen­ge­schlos­sen, die bereit waren, sich einem Ehrenkodex zu unterwerfen. Mitglied im Ver­band kцnnen nur Erbenermittler werden, welche sich durch eine mehr­jдhrige, seriцse und korrekte Arbeitsweise ausgezeichnet haben.

Darьber hinaus engagieren sich die Mitglieder in ehrenamtlicher Tдtigkeit fьr die Pro­fi­lie­rung des Berufsstandes und fьr die Wahrnehmung der Interessen von Erben (siehe Engagement).

Fьr ihre Vertragspartner dient der Verband zudem als ьbergeordnete Instanz, sollten im Zuge einer Erbangelegenheit einmal Fragen auftauchen. Auf Grundlage des Ehrenkodex garantieren Erbenermittler (VDEE) damit verlдssliche Ermittlungsergebnisse, ein Hцchst­maЯ an Sicherheit fьr einen erfolgreichen Verfahrensverlauf und eine korrekte Ab­wick­lung des Nachlasses.


  1. Wie erhalte ich meine Erbschaft – etwa in bar?

Nach Abschluss des Verfahrens erfolgt die wirtschaftliche Aufteilung des Nachlasses. Diese kann ьber den Nachlasspfleger, einen Treuhдnder oder auch den Erbenermittler erfolgen. Die Erben erhalten eine Abrechnung, die sie in die Lage versetzen sollte, den zur Ausschьttung gelangenden Betrag auf der Grundlage des erwirkten Erbscheins(e) nachzuvollziehen. Die Erbschaft wird auf ein anzugebendes Konto der jeweiligen Erben ьberwiesen. Eine Auszahlung in bar ist дuЯerst unьblich und bietet Anlass zu groЯer Vorsicht.

 

Verband Deutscher Erbenermittler (VDEE®) e.V. • Kyffhäuserstr. 11 • 10781 Berlin
Tel.: 030 - 246 251 62 • Fax: 030 - 246 251 63 • E-Mail: mail@vdee-ev.de