Die Wenigsten haben schon einmal etwas von gewerblicher Erbenermittlung gehцrt. So ьberrascht es kaum, dass viele - werden sie zum ersten Mal kontaktiert - mit Zweifel oder gar Ablehnung reagieren. Im Folgenden mцchten wir auf die hдufigsten Fragen eingehen.
Ausgangspunkt der Erbenermittlung sind ungeklдrte Nachlassfдlle, bei denen positive Vermцgenswerte vorhanden sind. Die Verwaltung dieser Nachlдsse erfolgt hдufig durch Nachlasspfleger oder sonstige gesetzliche Vertreter. Diese schalten in schwierigeren Fдllen spezialisierte Erbenermittler ein, wenn sie mit den eigenen Mцglichkeiten fьr Teile der Familie oder ьberhaupt keine Berechtigten finden kцnnen. Erbenermittler werden auch eingeschaltet, wenn die fьr den Erhalt eines Erbscheins erforderlichen Erbnachweise, zumeist aus anderen Lдndern, nicht beschafft werden kцnnen.
In anderen Fдllen werden Erbenermittler durch Privatpersonen, Anwдlte oder Testamentsvollstrecker eingeschaltet. In diesen Fдllen sind hдufig einzelne Miterben bekannt. Die Einschaltung erfolgt dann zur Aufklдrung ungeklдrter Erbstдmme oder zur Vervollstдndigung der Erbengemeinschaft und Erbnachweise.
Sofern es Nachlassgerichten und Nachlasspflegern nicht gelungen ist, Berechtigte zu finden, kцnnen diese Erbenermittler als spezialisierte Unternehmen einschalten, die ьber weit umfangreicheres Know How verfьgen, unbekannte Erben zu ermitteln.
Sind in Nachlassfдllen Erben unbekannt, werden durch das Nachlassgericht i.d.R. Nachlasspfleger zur Sicherung und Verwaltung des Nachlasses sowie zur Ermittlung der Erben bestellt. Im Rahmen seiner Mцglichkeiten wird der Nachlasspfleger also auch dem Ermittlungsauftrag nachkommen. Zu seinen Aufgaben gehцrt aber weit mehr als das. Die Erbensuche ist hдufig mit einem groЯen Zeitaufwand verbunden und vцllig ergebnisoffen. Sie erfordert spezielle Kenntnisse und Fдhigkeiten sowie Kontakte (siehe Berufsbild), ьber die darauf spezialisierte Erbenermittler verfьgen.
Es liegt somit im Interesse der unbekannten Beteiligten, dass Nachlasspfleger sich nicht einfach fьr die Beantragung der Hinterlegung von Nachlдssen entscheiden, sondern professionelle Erbenermittler mit den weiteren Recherchen beauftragen. Hat der Erbe vom Tod des Erblassers und/oder seiner Erbenstellung keine Kenntnis, hilft ihm auch die andernfalls hдufig erfolgende gerichtliche Hinterlegung des Nachlasses nicht. Nach Ablauf von 30 Jahren fдllt der hinterlegte Nachlass dem Fiskus zu.
Nein. Erbenermittler werden ausschlieЯlich in Fдllen mit positivem Reinnachlass tдtig. Bevor der Erbenermittler seine Arbeit aufnimmt, wurde die Werthaltigkeit des Nachlasses durch das Nachlassgericht/den Nachlasspfleger sowie ggf. den Erbenermittler selbst geprьft. Dies sichert ebenfalls die erfolgsabhдngige Tдtigkeit auf prozentualer Grundlage in Abhдngigkeit vom Nachlasswert. Im Falle eines ьberschuldeten Nachlasses wьrde der Erbenermittler fьr seine Tдtigkeit keine Vergьtung erhalten und daher den Fall nicht bearbeiten.
Aufgrund der unterschiedlich hohen Nachlasswerte und der Anzahl der beteiligten Erben kцnnen die Erbanteile/Auszahlbetrдge des einzelnen Erben stark variieren. Das Plus auf dem Konto ist dagegen garantiert.
Die Erfolgshonorarvereinbarung hat fьr den Erben den Vorteil eines risikofreien Rundumpakets. Zuzьglich zu den Ermittlungsleistungen zum Auffinden des Erben erhдlt dieser gleichzeitig eine kompetente Betreuung im gesamten Verfahren bis zur Auszahlungsreife. Weil das Honorar nur ein prozentualer Anteil des konkreten Erbteils ist, kann es diesen auch nie ьbersteigen (siehe Frage 10). Der Erbenermittler trдgt dagegen das gesamte Risiko bis zum Abschluss des Verfahrens.
Mit der Honorarvereinbarung garantiert im Gegenzug der Erbe dem Ermittler seinen Vergьtungsanspruch und erhдlt dafьr Zugang zu den Ermittlungsergebnissen, also einen zumeist spannenden Einblick in die eigene Familiengeschichte.
Honorarvereinbarungen sollten klare und verstдndliche vertragliche Regelungen enthalten. Fьr die Beurteilung des angebotenen Vertrages sind vier Punkte wesentlich:
Daneben mьssen natьrlich noch weitere Vertragsvoraussetzungen enthalten sein. Hierzu gehцrt die Angabe der Vertragsparteien mit vollstдndiger Anschrift, Kontaktdaten und vertretungsberechtigten Personen.
Da es sich bei den Honorarvertrдgen zwischen Erbenermittlungsbьro und Erbe um Verbrauchervertrдge handelt, muss der Vertrag grundsдtzlich die gesetzlich vorgeschriebene Widerrufsbelehrung enthalten.
Erbenermittler verpflichten sich bei Auftragsьbernahme, die Ermittlungen auf eigene Kosten und Risiken – und ausdrьcklich nicht zu Lasten des Nachlasses – zu fьhren. Das heiЯt, Recherche- und Urkundskosten entstehen, noch bevor der Erbenermittler weiЯ, ob ьberhaupt Erben ermittelt und das Erbscheinsverfahren erfolgreich gefьhrt werden kцnnen. Unbestimmt sind zudem die Dauer der Ermittlungen (durchschnittliche Bearbeitungszeit ca. 3 Jahre) und die Hцhe der Ermittlungskosten.
Das vorstehende Kostenrisiko, die Ausfallquote (d.h. wenn die Ermittlungen z.B. ergebnislos bleiben) sowie die lange Verfahrensdauer sind die wesentlichen Grьnde dafьr, dass die ьblichen Honorare der Erbenermittler im Vergleich zu anderen Branchen (beispielsweise Immobilienmakler) deutlich hцher sind. Durch die Rechtsprechung ist in zahlreichen Entscheidungen festgestellt worden, dass Vergьtungen bis zu 30 % des Nachlasses im Inland, bei Auslandsbezug auch darьber zuzьglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer ьblich und legitim sind (siehe Rechtsprechung bzw. zur Hцhe der ьblichen Vergьtung).
Hierbei ist die Vereinbarung eines prozentualen Erfolgshonorars wiederum zum Vorteil des Erben. Egal ob der Erbanteil des Einzelnen grцЯer oder kleiner ist: „Mit dem Wert des Nachlasses wдchst […] nicht nur das Honorar des Erbenermittlers, sondern auch der beim Erben verbleibende Betrag, so dass, auch wenn er bei einem grцЯeren Nachlass ein hцheres Honorar zu zahlen hat, er gleichwohl einen stдrkeren Vermцgenszuwachs erhдlt…“. (vgl. Urteilsbegrьndung des LG Berlin zum Az. 35.O.423/01). Mit einer Honorarvereinbarung im ьblichen Rahmen ist in jedem Fall sichergestellt, dass die Kosten fьr den Erbenermittler niemals hцher sein kцnnen als der Erbanteil des Erben selbst.
Einen Anspruch auf Vergьtung erwirbt der Erbenermittler nur auf Grundlage einer gьltigen Honorarvereinbarung. Gibt er vor Vertragsabschluss Informationen preis, die den/die Erben in die Lage versetzen, ihre Interessen selbst zu vertreten, hat er keinerlei Anspruch auf Vergьtung oder Auslagenersatz (siehe Rechtsprechung: Zum Erfordernis des Abschlusses einer Honorarvereinbarung).
Es ist also kein Anzeichen einer unseriцsen oder gar betrьgerischen Handlung, wenn Erbenermittler vorab zu bestimmten Aspekten keine Auskunft geben. Dazu gehцren Angaben zum Erblasser, seinem letzten Wohnsitz, dem Nachlassgericht bzw. dem jeweiligen Nachlasspfleger oder sonstigen Auftraggeber.
Die Honorarvereinbarungen der seriцsen Marktteilnehmer sind in aller Regel verstдndlich und ьbersichtlich. Die vertraglichen Regelungen sind klar definiert und weisen auch fьr juristische Laien meist keine Schwierigkeiten auf. Zum Inhalt der Vereinbarung und den wesentlichen Bestandteilen siehe Frage 5.
Sollten dennoch Unklarheiten oder offene Fragen bestehen, kann die fachkundige Beratung durch einen Rechtsanwalt helfen. Aufgrund der Vielzahl der Rechtsanwдlte und Rechtsgebiete ist es ratsam, bei der Auswahl des Rechtsanwaltes darauf zu achten, dass eine Spezialisierung auf erbrechtliche Fragen gegeben ist.
Diese Kosten entstehen dem/den Erben in jedem Erbscheinsverfahren - also unabhдngig davon, ob ein Erbenermittler involviert ist oder das Verfahren durch den Erben allein betrieben wird.
Hierbei handelt es sich um Gebьhren, deren Hцhe vom Nachlasswert abhдngig ist. Sie werden fьr die Beurkundung des Erbscheinsantrages (zumeist Notar) und die Erteilung des Erbscheins (Gericht) erhoben.
Erbenermittler verauslagen diese Kosten zunдchst fьr die Erbengemeinschaft. Bei Auszahlungsreife werden diese Kosten im Rahmen des Erbauseinandersetzungsverfahrens entsprechend der jeweiligen Erbquote auf die einzelnen Erben umgelegt, so dass jeder Erbe auch an diesen Kosten nur entsprechend seines Erbanteils beteiligt ist.
Nein. Erbschaftsteuern sind entsprechend der gesetzlichen Regelungen unabhдngig davon zu zahlen, ob Sie ohne jegliche Unterstьtzung, durch die Arbeit eines Erbenermittlers oder etwa mit Hilfe eines Anwalts Ihre Erbenstellung nachgewiesen haben.
Erbschaftsteuern werden ebenfalls prozentual auf Ihren Erbteil berechnet, und zwar nach Abzug des fьr die jeweilige Steuerklasse gьltigen Freibetrags. Bei Erbanteilen unterhalb des Freibetrages fallen ьberhaupt keine Steuern an. Der aktuelle Freibetrag fьr die Steuerklasse III (entfernte Verwandte) liegt bei 20.000 Ђ.
Erbenermittlerhonorare werden bei der Bemessung der Erbschaftsteuer als Erbfallkosten vollstдndig berьcksichtigt. Nur der nach Abzug des Erbenermittlerhonorars verbleibende Betrag ist fьr die Erbschaftsteuerberechnung maЯgebend. Dadurch vermindert sich die zu zahlende Erbschaftsteuer. Das Honorar berechnet sich immer anhand eines Prozentsatzes des Erbanteils. Der ьberwiegende Anteil verbleibt beim Erben. Das Erbe kann deshalb auch dann nicht „aufgebraucht“ werden, wenn neben dem Honorar zusдtzlich Erbschaftsteuern zu entrichten sind.
Gegenstand der Erbenermittlung sind sensible Personendaten. Entsprechende Auskьnfte unterliegen regelmдЯig dem Datenschutz und sind damit nicht jedem zugдnglich. Eine korrekte Arbeitsweise setzt voraus, dass der Erbenermittler zur Abfrage dieser Informationen sowie zur Entgegennahme von Personenstandsdokumenten rechtlich legitimiert ist.
Eine solche Legitimation wird in der Regel durch den zustдndigen Nachlasspfleger, gesetzlichen Vertreter oder sonstigen Berechtigten erteilt. Aber auch Privatpersonen, die bei der Aufklдrung von Erbschaftsangelegenheiten Unterstьtzung benцtigen, kцnnen eine solche Ermittlungsvollmacht erteilen.
Erbenermittler und Rechtsanwдlte sind zwei vцllig unterschiedliche Berufsgruppen, die nur eine kleine Schnittmenge haben. Unbestritten verfьgen auch Erbenermittler ьber hochspezialisierte und fundierte Fachkenntnisse im Bereich des Erbrechts. Der GroЯteil der Tдtigkeit nimmt jedoch das Recherchieren von verwandtschaftlichen Zusammenhдngen u.a. in standesamtlichen und kirchlichen sowie sonstigen Quellen ein. Viele Erbenermittler verfьgen ьber langjдhrig angelegte Bibliotheken, Archive und Datenbanken sowie Kontakte im In- und Ausland, um die Ermittlungen erfolgreich zu fьhren und somit erst die Voraussetzungen fьr das erforderliche Erbscheinsverfahren zu schaffen. Dies ist ьberwiegend eine sehr mьhevolle und zeitaufwendige Arbeit, die selbst ein fachlich versierter Anwalt meist nicht leisten kann. In Einzelfragen rund um das Erbrecht arbeiten Erbenermittler mit spezialisierten Rechtsanwдlten und Notaren zusammen.
Auch hinsichtlich der Vergьtung sind beide Berufsgruppen nicht vergleichbar: Anwдlte arbeiten i.d.R. nicht auf Erfolgsbasis, sondern rechnen nach Rechtsanwaltsvergьtungsgesetz (RVG) bzw. Kostenordnung (KostO) oder nach Stundensдtzen ab und verlangen oft sogar Vorkasse. Der Kostenanspruch entsteht daher unabhдngig vom Erfolg der Sache.
Im Verband Deutscher Erbenermittler e.V. sind Erbenermittlungsbьros zusammengeschlossen, die bereit waren, sich einem Ehrenkodex zu unterwerfen. Mitglied im Verband kцnnen nur Erbenermittler werden, welche sich durch eine mehrjдhrige, seriцse und korrekte Arbeitsweise ausgezeichnet haben.
Darьber hinaus engagieren sich die Mitglieder in ehrenamtlicher Tдtigkeit fьr die Profilierung des Berufsstandes und fьr die Wahrnehmung der Interessen von Erben (siehe Engagement).
Fьr ihre Vertragspartner dient der Verband zudem als ьbergeordnete Instanz, sollten im Zuge einer Erbangelegenheit einmal Fragen auftauchen. Auf Grundlage des Ehrenkodex garantieren Erbenermittler (VDEE) damit verlдssliche Ermittlungsergebnisse, ein HцchstmaЯ an Sicherheit fьr einen erfolgreichen Verfahrensverlauf und eine korrekte Abwicklung des Nachlasses.
Nach Abschluss des Verfahrens erfolgt die wirtschaftliche Aufteilung des Nachlasses. Diese kann ьber den Nachlasspfleger, einen Treuhдnder oder auch den Erbenermittler erfolgen. Die Erben erhalten eine Abrechnung, die sie in die Lage versetzen sollte, den zur Ausschьttung gelangenden Betrag auf der Grundlage des erwirkten Erbscheins(e) nachzuvollziehen. Die Erbschaft wird auf ein anzugebendes Konto der jeweiligen Erben ьberwiesen. Eine Auszahlung in bar ist дuЯerst unьblich und bietet Anlass zu groЯer Vorsicht.